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§ 1 Verordnung über die von der Sanität Basel zu erhebenden Gebühren (Gebührenverordnung Sanität) - Allgemeine Bestimmungen

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§ 1 Gebührenverordnung Sanität · Allgemeine Bestimmungen

1. Die Leistungen der Sanität Basel werden unter Vorbehalt der Tarife des Sozialversicherungsrechts des Bundes gemäss den nachfolgenden Gebühren abgerechnet.

2. ...

2bis. Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, werden die zwischen der Sanität Basel und der Gemeinsamen Einrichtung KVG gültigen Tarife angewendet. Die jeweils gültigen Tarife werden gemäss § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt (Publikationsgesetz) vom 19. Oktober 2016 publiziert und sind zudem beim Justiz- und Sicherheitsdepartement einsehbar.

3. Leistungen der Sanität im Zusammenhang mit Sport- und Konzertveranstaltungen werden nach Massgabe von § 18 Abs. 1 Ziff. 7 der Verordnung betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeiverordnung, PolV) vom 3. Juni 1997 in Rechnung gestellt.

4. Für Leistungen ausserhalb des Kantonsgebietes kann das Justiz- und Sicherheitsdepartement Vereinbarungen abschliessen, wobei die geltenden Tarife gemäss dieser Verordnung nicht unterschritten werden dürfen.

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