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§ 9 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung - Wahl und Zusammensetzung

Organisation und Verfahren der interkantonalen Planung - Fachkommission
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§ 9 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung · Wahl und Zusammensetzung

1. Die Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident der Fachkommission werden von den Regierungen der Vereinbarungskantone durch gleichlautende Beschlüsse für die Dauer von vier Jahren gewählt. Personen der Fachkommission können wiedergewählt werden.

2. In der Fachkommission nehmen sieben Personen mit Kenntnissen des schweizerischen Gesundheitswesens Einsitz.

3. Die Fachkommission kann weitere Fachpersonen anhören.

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