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333.200 CH-BS

§ 5 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung - Informationserhebung und Informationsaustausch

Allgemeine Bestimmungen - Koordination und Durchführung
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§ 5 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung · Informationserhebung und Informationsaustausch

1. Die Vereinbarungskantone erheben die für eine wirksame Koordination notwendigen Informationen und tauschen diese untereinander aus. Die ausgetauschten Informationen sind soweit als möglich zu anonymisieren.

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