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333.100 IVHSM CH-BS

Artikel 17 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) - Änderung der Vereinbarung

Rechtspflege und Schlussbestimmungen
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Artikel 17 IVHSM · Änderung der Vereinbarung

1. Stellen die Vereinbarungskantone fest, dass eine Anpassung der Vereinbarung erforderlich ist, nehmen sie entsprechende Verhandlungen auf. Auf Antrag von drei Vereinbarungskantonen leitet die GDK die Anpassung der Vereinbarung ein. Die Anpassung tritt in Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind.

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