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333.100 IVHSM CH-BS

Artikel 12 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) - Beschwerde und Verfahrensrecht

Rechtspflege und Schlussbestimmungen
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Artikel 12 IVHSM · Beschwerde und Verfahrensrecht

1. Gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste nach Art. 3 Abs. 3 und 4 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde nach Art. 53 KVG geführt werden.

2. Auf diese Beschlüsse finden sinngemäss die bundesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren Anwendung.

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