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§ 9 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das Universitäts-Kinderspital beider Basel (Kinderspitalvertrag) - Revisionsstelle

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§ 9 Kinderspitalvertrag · Revisionsstelle

1. Die Revisionsstelle wird von den Regierungen der Trägerkantone durch gleichlautende Beschlüsse für eine Amtsperiode von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.

2. Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und Jahresrechnung.

3. Sie erstattet dem Verwaltungsrat schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.

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