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§ 6 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das Universitäts-Kinderspital beider Basel (Kinderspitalvertrag) - Verwaltungsrat, Aufgaben

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§ 6 Kinderspitalvertrag · Verwaltungsrat, Aufgaben

1. Der Verwaltungsrat ist das oberste Führungsorgan.

2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben

a) Festlegung der strategischen Ausrichtung im Rahmen der von den Regierungen der Trägerkantone bestimmten Eigentümerstrategie und der Leistungsaufträge;

b) Genehmigung der Mehrjahresplanung und des Budgets inklusive Investitionen sowie des Jahresberichts und der Jahresrechnung;

c) Festlegung der Personalstrategie;

d) Vereinbarung eines Kollektivvertrages mit den Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerorganisationen über den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse sowie über die betrieblichen Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;

e) Erlass der erforderlichen Vorschriften über die Arbeitsverhältnisse des Personals, soweit diese nicht im Kollektivvertrag gemäss Buchstabe d. geregelt sind;

f) Festlegung der Voraussetzungen zur Ausübung sowie der Grundlagen und Rahmenbedingungen der privatärztlichen Tätigkeit;

g) Wahl und Anstellung der Mitglieder der Spitalleitung sowie der Spitaldirektorin oder des Spitaldirektors;

h) Festlegung der Organisation;

i) Aufsicht über die Spitalleitung;

j) Durchführung einer angemessenen Risikokontrolle;

k) Erlass der erforderlichen Reglemente, insbesondere Finanz-, Preis- und Organisationsreglemente;

l) Bezeichnung einer Ombudsstelle für die Behandlung von Beanstandungen von Patientinnen und Patienten und ihrer Angehörigen, soweit diese Beanstandungen nicht durch die Spitalleitung erledigt werden können;

m) Vertretung des Spitals nach aussen, unter Vorbehalt anderer Regelungen im Organisationsreglement;

n) zeitgerechte Information und Konsultation der Regierungen der Trägerkantone in den für die Trägerkantone relevanten Fragen.

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