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§ 5 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das Universitäts-Kinderspital beider Basel (Kinderspitalvertrag) - Verwaltungsrat, Zusammensetzung und Wahl

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§ 5 Kinderspitalvertrag · Verwaltungsrat, Zusammensetzung und Wahl

1. Der Verwaltungsrat besteht aus sieben bis neun Mitgliedern.

2. Die Mitglieder sollen wirtschaftliche Zusammenhänge kennen, unternehmerisch denken und über spezifische Kenntnisse des Gesundheitswesens oder andere für das UKBB wichtige Kompetenzen verfügen.

3. Die Präsidentin oder der Präsident sowie die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden von den Regierungen der Trägerkantone durch gleichlautende Beschlüsse gewählt.

4. Die Amtsperiode beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

5. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können durch die Regierungen der Trägerkantone durch gleichlautende Beschlüsse jederzeit abberufen werden.

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