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§ 29 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das Universitäts-Kinderspital beider Basel (Kinderspitalvertrag) - Schlussbestimmung

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§ 29 Kinderspitalvertrag · Schlussbestimmung

1. Dieser Vertrag wird nach der Genehmigung durch die Parlamente der Trägerkantone und der Annahme in allfälligen Volksabstimmungen durch übereinstimmende Beschlüsse der Regierungen der Trägerkantone wirksam.

2. Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag zwischen den Kantonen Basel- Stadt und Basel-Landschaft über das Universitäts-Kinderspital beider Basel (Kinderspitalvertrag) vom 16. Februar 1998.

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