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§ 28 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das Universitäts-Kinderspital beider Basel (Kinderspitalvertrag) - Vertragsdauer, Kündigung

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§ 28 Kinderspitalvertrag · Vertragsdauer, Kündigung

1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Trägerkanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

2. Im Falle der Auflösung des Vertrages einigen sich die Trägerkantone über die Aufteilung der vorhandenen Vermögenswerte. Dabei ist der Höhe der von ihnen eingebrachten Werte Rechnung zu tragen.

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