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§ 27 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das Universitäts-Kinderspital beider Basel (Kinderspitalvertrag) - Berufliche Vorsorge

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§ 27 Kinderspitalvertrag · Berufliche Vorsorge

1. Das UKBB entscheidet im Rahmen des Kollektivvertrages gemäss § 12 Abs. 2 des Staatsvertrages über den Anschluss an Vorsorgeeinrichtungen.

2. Die Trägerkantone übernehmen den Anteil der Ausfinanzierung des bestehenden Anschlussvertrages des UKBB an die Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK) per Ende 2013 im Umfang des am 1. Januar 2014 in Kraft tretenden Gesetzes über die berufliche Vorsorge durch die BLPK zu gleichen Teilen. Tritt das Gesetz zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft, richten sich die Stichtage nach dem neuen Datum des Inkrafttretens.

3. Die Trägerkantone übernehmen den Anteil der Ausfinanzierung des bestehenden Anschlussvertrages des UKBB an die Pensionskasse des Kantons Basel-Stadt (PKBS) im per Stichtag des Inkrafttretens des neuen Pensionskassengesetzes erforderlichen Umfang zu gleichen Teilen.

4. Die Ausfinanzierungsmodalitäten werden zwischen dem UKBB und der BLPK sowie der PKBS vertraglich vereinbart. Diese Verträge sind durch die Regierungen der Trägerkantone zu genehmigen.

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