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§ 26 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das Universitäts-Kinderspital beider Basel (Kinderspitalvertrag) - Rechtsübertragung

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§ 26 Kinderspitalvertrag · Rechtsübertragung

1. Die Trägerkantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft übertragen auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Staatsvertrages das mit Baurechtsvertrag vom 4. Juli 2007 zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und diesen Trägerkantonen errichtete selbständige und dauernde Baurecht mit allen Rechten und Pflichten auf das UKBB.

2. Das Eigentum am Neubau des UKBB wird auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Staatsvertrages ohne Grund und Boden auf das UKBB übertragen.

3. Der Neubau wird zum Anlagenwert zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Staatsvertrages übertragen.

4. Die Trägerkantone übertragen den Neubau dem UKBB als Sacheinlage zu Eigenkapital in dem Umfang, dass zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Staatsvertrages in der Bilanz des UKBB eine Eigenkapitalquote von 35% erreicht wird.

5. Der nach Abzug des über Eigenkapital finanzierten Anteils verbleibende Anlagenwert wird durch die Trägerkantone dem UKBB veräussert.

6. Auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses Vertrages wird eine von den Regierungen der Trägerkantone durch gleichlautende Beschlüsse zu genehmigende Eröffnungsbilanz für das UKBB erstellt.

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