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§ 24 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das Universitäts-Kinderspital beider Basel (Kinderspitalvertrag) - Zusammenarbeit der Trägerkantone im Bereich des KVG

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§ 24 Kinderspitalvertrag · Zusammenarbeit der Trägerkantone im Bereich des KVG

1. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt ist für alle hoheitlichen Aufgaben gemäss KVG zuständig. In der Ausübung seiner Kompetenzen konsultiert er die Regierungen der weiteren Trägerkantone.

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