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§ 21 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das Universitäts-Kinderspital beider Basel (Kinderspitalvertrag) - Verantwortlichkeit

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§ 21 Kinderspitalvertrag · Verantwortlichkeit

1. Für die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Spitalleitung sowie der Revisionsstelle des UKBB gelten sinngemäss die obligationenrechtlichen Bestimmungen über die aktienrechtliche Verantwortlichkeit.

2. Das Haftungsgesetz findet insoweit keine Anwendung.

3. Streitigkeiten aus Verantwortlichkeitsansprüchen gemäss Abs. 1 werden durch die Zivilgerichte beurteilt. Die Trägerkantone haben in einem solchen Verfahren die Stellung von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern. Zuständig ist der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt.

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