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§ 20 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das Universitäts-Kinderspital beider Basel (Kinderspitalvertrag) - Haftung

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§ 20 Kinderspitalvertrag · Haftung

1. Die Haftung des UKBB sowie seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich sinngemäss nach dem Haftungsgesetz des Kantons Basel-Stadt (Haftungsgesetz, HG) vom 17. November 1999.

2. Das UKBB haftet für seine Verbindlichkeiten ausschliesslich mit dem eigenen Vermögen.

3. Das UKBB schliesst entsprechend der Art und des Umfanges der Risiken Versicherungen ab.

4. Für privatrechtlieh organisierte Tochtergesellschaften des UKBB gelten ausschliesslich die Haftungsvorschriften des OR.

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