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§ 13 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das Universitäts-Kinderspital beider Basel (Kinderspitalvertrag) - Kooperationen, Beteiligungen und Veräusserungen

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§ 13 Kinderspitalvertrag · Kooperationen, Beteiligungen und Veräusserungen

1. Das UKBB kann Kooperationen eingehen, Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen.

2. Der Erwerb von Beteiligungen, die Übertragung von Aktiven auf Dritte oder Verpfändung von Aktiven an Dritte, an welchen das UKBB nicht mehrheitlich beteiligt ist, bedarf der Zustimmung der Regierungen der Trägerkantone, wenn der von den Regierungen der Trägerkantone in der Eigentümerstrategie festgelegte Prozentsatz des Eigenkapitals überschritten wird.

3. Auslagerungen an privatrechtliche Unternehmen bedürfen der Genehmigung durch die Regierungen der Trägerkantone.

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