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§ 12 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das Universitäts-Kinderspital beider Basel (Kinderspitalvertrag) - Personal

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§ 12 Kinderspitalvertrag · Personal

1. Das UKBB begründet mit dem Personal öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse. Abs. 3 bleibt vorbehalten.

2. Soweit der Kollektivvertrag und die Vorschriften des Verwaltungsrates über die Arbeitsverhältnisse nichts anderes bestimmen, finden die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 sinngemäss Anwendung.

3. Vorbehalten bleiben die durch Drittmittel finanzierten Anstellungsverhältnisse.

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