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§ 11 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das Universitäts-Kinderspital beider Basel (Kinderspitalvertrag) - Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission

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§ 11 Kinderspitalvertrag · Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission

1. Die Parlamente der Trägerkantone setzen eine interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission ein.

2. Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission ist gemeinsames Organ der Oberaufsicht der Trägerkantone.

3. Das Parlament jedes Trägerkantons wählt für die Dauer der jeweiligen kantonalen Legislaturperiode je maximal sieben Parlamentsmitglieder in die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.

4. Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst.

5. Sie hat folgende Aufgaben und Kompetenzen

a) Sie prüft den Vollzug des Staatsvertrages und erstattet den Parlamenten Bericht;

b) Sie nimmt den Jahres- und den Revisionsbericht zur Kenntnis;

c) Sie kann die Regierungen ersuchen, den Parlamenten der Trägerkantone Änderungen dieses Vertrages oder besondere oberaufsichtsrechtliche Massnahmen zu beantragen;

d) Sie kann den Finanzkontrollen der Trägerkantone Aufträge erteilen.

6. Die Parlamente der Trägerkantone können ihr im Rahmen des Oberaufsichtsrechts gemeinsam weitere Zuständigkeiten und Kompetenzen übertragen.

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