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§ 10 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das Universitäts-Kinderspital beider Basel (Kinderspitalvertrag) - Aufsicht

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§ 10 Kinderspitalvertrag · Aufsicht

1. Die Regierungen der Trägerkantone führen gemeinsam die Aufsicht über das UKBB.

2. Im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse sind die Regierungen der Trägerkantone berechtigt, Auskünfte zu verlangen und in Unterlagen Einsicht zu nehmen.

3. Sie nehmen Kenntnis vom Bericht der Revisionsstelle, genehmigen auf Antrag des Verwaltungsrates die Jahresrechnung und entscheiden auf Antrag des Verwaltungsrates durch gleichlautende Beschlüsse über die Verwendung des Bilanzgewinnes.

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