331.100
LHOPLOP
CH-BS
§ 8 Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt - Zusammensetzung
Organisation - Spitalleitung
§ 8 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG · Zusammensetzung
1. Die Spitalleitung besteht aus der Spitaldirektorin oder dem Spitaldirektor und den Spitalleitungsmitgliedern.
2. Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor ist gegenüber den weiteren Spitalleitungsmitgliedern weisungsbefugt.