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§ 8 Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt - Zusammensetzung

Organisation - Spitalleitung
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§ 8 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG · Zusammensetzung

1. Die Spitalleitung besteht aus der Spitaldirektorin oder dem Spitaldirektor und den Spitalleitungsmitgliedern.

2. Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor ist gegenüber den weiteren Spitalleitungsmitgliedern weisungsbefugt.

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