Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.100 LHOPLOP CH-BS

§ 7 Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt - Aufgaben

Organisation - Verwaltungsrat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG · Aufgaben

1. Der Verwaltungsrat ist das oberste Führungsorgan.

2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben

a) Festlegung der strategischen Ausrichtung im Rahmen der vom Regierungsrat bestimmten Eigentümerstrategie und der Leistungsaufträge;

b) Genehmigung der Mehrjahresplanung und des Budgets inklusive Investitionen;

c) Festlegung der Kooperations- und Allianzstrategie;

d) Festlegung der Personalstrategie, der Anstellungsbedingungen und des Einreihungsverfahrens;

e) Wahl und Anstellung der Mitglieder der Spitalleitung sowie der Spitaldirektorin oder des Spitaldirektors;

f) Festlegung der Organisation;

g) Aufsicht über die Spitalleitung;

h) Durchführung einer angemessenen Risikokontrolle;

i) Erlass der erforderlichen Reglemente, insbesondere Finanz-, Preis-, Organisations- und Personalreglemente;

j) Vertretung des Spitals nach aussen, insbesondere gegenüber den Behörden des Kantons, unter Vorbehalt anderer Regelungen im Organisationsreglement;

k) zeitgerechte und vorausblickende Information und Konsultation des Regierungsrates in den für den Kanton relevanten Fragen.

← § 6 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt § 8 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →