§ 7 Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt - Aufgaben
§ 7 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG · Aufgaben
1. Der Verwaltungsrat ist das oberste Führungsorgan.
2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Festlegung der strategischen Ausrichtung im Rahmen der vom Regierungsrat bestimmten Eigentümerstrategie und der Leistungsaufträge;
b) Genehmigung der Mehrjahresplanung und des Budgets inklusive Investitionen;
c) Festlegung der Kooperations- und Allianzstrategie;
d) Festlegung der Personalstrategie, der Anstellungsbedingungen und des Einreihungsverfahrens;
e) Wahl und Anstellung der Mitglieder der Spitalleitung sowie der Spitaldirektorin oder des Spitaldirektors;
f) Festlegung der Organisation;
g) Aufsicht über die Spitalleitung;
h) Durchführung einer angemessenen Risikokontrolle;
i) Erlass der erforderlichen Reglemente, insbesondere Finanz-, Preis-, Organisations- und Personalreglemente;
j) Vertretung des Spitals nach aussen, insbesondere gegenüber den Behörden des Kantons, unter Vorbehalt anderer Regelungen im Organisationsreglement;
k) zeitgerechte und vorausblickende Information und Konsultation des Regierungsrates in den für den Kanton relevanten Fragen.