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§ 6 Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt - Zusammensetzung, Wahl und Abberufung

Organisation - Verwaltungsrat
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§ 6 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG · Zusammensetzung, Wahl und Abberufung

1. Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis neun Mitgliedern.

2. Die Präsidentin oder der Präsident und die weiteren Verwaltungsratsmitglieder werden vom Regierungsrat gewählt.

3. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

4. Die Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder wird vom Regierungsrat genehmigt.

5. Verwaltungsratsmitglieder können vom Regierungsrat jederzeit abberufen werden.

6. Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht gleichzeitig dem Grossen Rat angehören. Der Regierungsrat berücksichtigt Personen mit den für die Leitung eines Spitals erforderlichen Qualifikationen.

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