331.100
LHOPLOP
CH-BS
§ 4 Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt
Kooperationen, Beteiligungen und Veräusserungen
§ 4 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG
1. Die öffentlichen Spitäler können Kooperationen eingehen, Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen.
2. Der Erwerb von Beteiligungen, die Übertragung von Aktiven auf Dritte oder Verpfändung von Aktiven an Dritte, an welchen ein öffentliches Spital nicht mehrheitlich beteiligt ist, bedarf der Zustimmung des Regierungsrates, wenn der vom Regierungsrat in der Eigentümerstrategie festgelegte Prozentsatz des Eigenkapitals überschritten wird.
3. Auslagerungen an privatrechtliche Unternehmen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.