331.100
LHOPLOP
CH-BS
§ 3 Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt
Aufgaben
§ 3 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG
1. Die öffentlichen Spitäler dienen der kantonalen, regionalen und überregionalen medizinischen Versorgung im Rahmen der Leistungsaufträge gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG).
2. Sie tragen im Rahmen von Leistungsvereinbarungen mit Hochschulen zur Forschung und Lehre bei.
3. Sie erbringen bedarfsgerecht gemeinwirtschaftliche Leistungen.
4. Sie können weitere Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der staatlichen Leistungsaufträge nicht beeinträchtigt wird.