331.100
LHOPLOP
CH-BS
§ 28 Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt - Personal
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 28 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG · Personal
1. Solange kein Gesamtarbeitsvertrag im Sinne von § 12 Abs. 3 abgeschlossen wird, richten sich die betreffenden Anstellungsverhältnisse bis längstens 31. Dezember 2015 inhaltlich nach dem Personalgesetz vom 17. November 1999 und dem Gesetz betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel- Stadt (Lohngesetz) vom 18. Januar 1995.
2. Vorbehalten bleiben die durch Drittmittel finanzierten Anstellungsverhältnisse sowie vom Verwaltungsrat für spezielle Fälle erlassene besondere Anstellungs-, Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen zur Sicherstellung der Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt oder zur Gewinnung und Erhaltung von Mitarbeitenden.