Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.100 LHOPLOP CH-BS

§ 28 Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt - Personal

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 28 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG · Personal

1. Solange kein Gesamtarbeitsvertrag im Sinne von § 12 Abs. 3 abgeschlossen wird, richten sich die betreffenden Anstellungsverhältnisse bis längstens 31. Dezember 2015 inhaltlich nach dem Personalgesetz vom 17. November 1999 und dem Gesetz betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel- Stadt (Lohngesetz) vom 18. Januar 1995.

2. Vorbehalten bleiben die durch Drittmittel finanzierten Anstellungsverhältnisse sowie vom Verwaltungsrat für spezielle Fälle erlassene besondere Anstellungs-, Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen zur Sicherstellung der Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt oder zur Gewinnung und Erhaltung von Mitarbeitenden.

← § 27 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt § 29 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →