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§ 27 Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt - Allgemeines

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
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§ 27 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG · Allgemeines

1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Übergangs- und Ausführungsbestimmungen.

2. Er ist zu allen Handlungen ermächtigt, die für die Überführung der Betriebe der öffentlichen Spitäler in die öffentlich-rechtlichen Anstalten erforderlich sind.

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