331.100
LHOPLOP
CH-BS
§ 27 Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt - Allgemeines
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 27 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG · Allgemeines
1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Übergangs- und Ausführungsbestimmungen.
2. Er ist zu allen Handlungen ermächtigt, die für die Überführung der Betriebe der öffentlichen Spitäler in die öffentlich-rechtlichen Anstalten erforderlich sind.