331.100
LHOPLOP
CH-BS
§ 26 Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Eröffnungsbilanz
§ 26 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG
1. Auf den Stichtag der Eröffnungsbilanz erfolgt eine Bewertung der Aktiven und Passiven der öffentlichen Spitäler auf der Basis eines anerkannten Rechnungslegungsstandards im Sinne von § 18.
2. Die öffentlichen Spitäler erhalten das Nettovermögen zu Eigenkapital.