Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.100 LHOPLOP CH-BS

§ 26 Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Eröffnungsbilanz
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§ 26 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG

1. Auf den Stichtag der Eröffnungsbilanz erfolgt eine Bewertung der Aktiven und Passiven der öffentlichen Spitäler auf der Basis eines anerkannten Rechnungslegungsstandards im Sinne von § 18.

2. Die öffentlichen Spitäler erhalten das Nettovermögen zu Eigenkapital.

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