Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.100 LHOPLOP CH-BS

§ 25 Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Rechtsübergang und Eigentumsverhältnisse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 25 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG

1. Das gesamte betriebsnotwendige Finanz- und Verwaltungsvermögen, insbesondere das Eigentum an sämtlichen Mobilien sowie sämtliche Rechte und Pflichten, welche der Kanton für die öffentlichen Spitäler erworben hat oder eingegangen ist, geht sinngemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) vom 3. Oktober 2003 im Zeitpunkt der Wirksamkeit des Gesetzes auf die öffentlichen Spitäler über.

2. Immobilien werden auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Gesetzes ohne Grund und Boden auf die öffentlichen Spitäler übertragen. Der Kanton gewährt verzinsliche selbstständige und dauernde Baurechte.

← § 24 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt § 26 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →