331.100
LHOPLOP
CH-BS
§ 22 Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt
Benutzungsverhältnis und Rechtspflege - Benutzungsverhältnis
§ 22 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG
1. Das Rechtsverhältnis zwischen den Patientinnen und Patienten und den öffentlichen Spitälern ist öffentlich-rechtlich.