331.100
LHOPLOP
CH-BS
§ 21 Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt
Haftung und Verantwortlichkeit - Verantwortlichkeit
§ 21 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG
1. Für die Verantwortlichkeit der Mitglieder der Verwaltungsräte und der Spitalleitungen sowie der Revisionsstellen der öffentlichen Spitäler gelten sinngemäss die obligationenrechtlichen Bestimmungen über die aktienrechtliche Verantwortlichkeit.
2. Das Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG) vom 17. November 1999 findet insoweit keine Anwendung.
3. Streitigkeiten aus Verantwortlichkeitsansprüchen gemäss Abs. 1 werden durch die Zivilgerichte beurteilt. Der Kanton hat in einem solchen Verfahren die Stellung eines Aktionärs und eines Gesellschaftsgläubigers. Zuständig ist der Regierungsrat.