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§ 20 Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt

Haftung und Verantwortlichkeit - Haftung
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§ 20 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG

1. Für die Verbindlichkeiten eines öffentlichen Spitals haftet ausschliesslich das jeweilige Spitalvermögen. Die öffentlichen Spitäler schliessen entsprechend der Art und des Umfangs der Risiken Haftpflichtversicherungen ab.

2. Für privatrechtlich organisierte Tochtergesellschaften der öffentlichen Spitäler gelten ausschliesslich die Haftungsvorschriften des Obligationenrechts.

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