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§ 2 Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt

Rechtsform
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§ 2 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG

1. Die öffentlichen Spitäler sind Unternehmen des Kantons in der Form selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Basel.

2. Die öffentlichen Spitäler sind im Handelsregister eingetragen.

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