331.100
LHOPLOP
CH-BS
§ 2 Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt
Rechtsform
§ 2 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG
1. Die öffentlichen Spitäler sind Unternehmen des Kantons in der Form selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Basel.
2. Die öffentlichen Spitäler sind im Handelsregister eingetragen.