Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.100 LHOPLOP CH-BS

§ 18 Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt

Finanzen - Rechnungslegung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG

1. Die öffentlichen Spitäler wenden einen allgemein anerkannten Rechnungslegungsstandard an, der ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.

← § 17 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt § 19 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →