331.100
LHOPLOP
CH-BS
§ 18 Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt
Finanzen - Rechnungslegung
§ 18 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG
1. Die öffentlichen Spitäler wenden einen allgemein anerkannten Rechnungslegungsstandard an, der ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.