331.100
LHOPLOP
CH-BS
§ 17 Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt
Finanzen - Vermögen
§ 17 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG
1. Die öffentlichen Spitäler verfügen über eigene Vermögen. Diese beinhalten insbesondere Umlaufvermögen, Immobilien, Mobilien und Immaterialgüterrechte.