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§ 17 Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt

Finanzen - Vermögen
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§ 17 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG

1. Die öffentlichen Spitäler verfügen über eigene Vermögen. Diese beinhalten insbesondere Umlaufvermögen, Immobilien, Mobilien und Immaterialgüterrechte.

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