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§ 15 Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt

Finanzen - Dotationskapital
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§ 15 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG

1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben gewährt der Kanton jedem öffentlichen Spital ein Dotationskapital.

2. Jedes öffentliche Spital verfügt über eine angemessene Eigenkapitalquote.

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