331.100
LHOPLOP
CH-BS
§ 14 Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt
Personal - Berufliche Vorsorge
§ 14 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG
1. Zur Gewährleistung der beruflichen Vorsorge des Personals schliessen sich die öffentlichen Spitäler der Pensionskasse des Basler Staatspersonals an.
2. Die Bedingungen für das Personal entsprechen denjenigen, die für das Staatspersonal des Kantons Basel-Stadt gelten.
3. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen im Personalreglement.