331.100
LHOPLOP
CH-BS
§ 11 Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt
Aufsicht
§ 11 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG
1. Im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnisse ist der Regierungsrat berechtigt, Auskünfte zu verlangen und in Unterlagen Einsicht zu nehmen.
2. Er nimmt Kenntnis vom Bericht der Revisionsstelle, genehmigt auf Antrag des Verwaltungsrates die Jahresrechnung und entscheidet auf Antrag des Verwaltungsrates über die Verwendung des Bilanzgewinnes.
3. Die Jahresrechnung wird vom Regierungsrat dem Grossen Rat zur Kenntnis gebracht.
4. Gegenüber Dritten und anderen Behörden ist der Regierungsrat zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.