331.100
LHOPLOP
CH-BS
§ 10 Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt
Organisation - Revisionsstelle
§ 10 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG
1. Die Revisionsstelle wird vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2. Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und Jahresrechnung.
3. Sie erstattet dem Verwaltungsrat schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.