331.100
LHOPLOP
CH-BS
§ 1 Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt
Allgemeines
§ 1 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG
1. Dieses Gesetz regelt die Rechtsstellung, die Organisation und die Aufgaben des Universitätsspitals Basel, der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel und des Felix Platter-Spitals (öffentliche Spitäler).
2. Die öffentlichen Spitäler tragen dazu bei, eine wirksame, zweckmässige und wirtschaftliche Spitalversorgung zu gewährleisten.