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§ 1 Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt

Allgemeines
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§ 1 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG

1. Dieses Gesetz regelt die Rechtsstellung, die Organisation und die Aufgaben des Universitätsspitals Basel, der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel und des Felix Platter-Spitals (öffentliche Spitäler).

2. Die öffentlichen Spitäler tragen dazu bei, eine wirksame, zweckmässige und wirtschaftliche Spitalversorgung zu gewährleisten.

Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt § 2 Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG →

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