329.110
CH-BS
§ 9 Verordnung betreffend Beiträge an die unentgeltliche Pflege und Betreuung von dauernd pflegebedürftigen Personen zu Hause (Pflegebeitragsverordnung) - Eröffnung des Entscheids
§ 9 Pflegebeitragsverordnung · Eröffnung des Entscheids
1. Der Entscheid wird in einer Verfügung schriftlich eröffnet.