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§ 7 Verordnung betreffend Beiträge an die unentgeltliche Pflege und Betreuung von dauernd pflegebedürftigen Personen zu Hause (Pflegebeitragsverordnung) - Beitragshöhe

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§ 7 Pflegebeitragsverordnung · Beitragshöhe

1. Die Höhe des Beitrags entspricht 35% des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946.

2. Bezieht die pflegebedürftige Person eine Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 f. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 oder einer anderen Sozialversicherung des Bundes, entspricht der Beitrag pro Monat

a) bei leichter Hilflosigkeit der Differenz zwischen 35% des Höchstbetrags der Altersrente und der aktuellen Hilflosenentschädigung;

b) bei mittelschwerer Hilflosigkeit der Differenz zwischen 60% des Höchstbetrags der Altersrente und der aktuellen Hilflosenentschädigung;

c) bei schwerer Hilflosigkeit der Differenz zwischen 80% des Höchstbetrags der Altersrente und der aktuellen Hilflosenentschädigung.

3. Wird die Pflege oder die Betreuung zu Hause nicht täglich erbracht, so werden nur die einzelnen Pflegetage vergütet. Der Tagessatz entspricht einem Dreissigstel des Beitrags gemäss Abs. 1 oder 2.

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