329.110
CH-BS
§ 6 Verordnung betreffend Beiträge an die unentgeltliche Pflege und Betreuung von dauernd pflegebedürftigen Personen zu Hause (Pflegebeitragsverordnung) - Abklärung der Pflegebedürftigkeit von Minderjährigen
§ 6 Pflegebeitragsverordnung · Abklärung der Pflegebedürftigkeit von Minderjährigen
1. Die kantonale IV-Stelle klärt im Auftrag des Erziehungsdepartements bzw. der zuständigen Gemeindeverwaltung die Pflegebedürftigkeit von Minderjährigen und den Umfang der Pflegeleistung ab.
2. Der anrechenbare Umfang der Pflegeleistung bemisst sich dabei nach den für die Hilflosenenentschädigung der Invalidenversicherung geltenden Grundlagen.