329.110
CH-BS
§ 5 Verordnung betreffend Beiträge an die unentgeltliche Pflege und Betreuung von dauernd pflegebedürftigen Personen zu Hause (Pflegebeitragsverordnung) - Unterlagen und Antrag
§ 5 Pflegebeitragsverordnung · Unterlagen und Antrag
1. Der Antrag muss eine Begründung enthalten, die für die Pflege oder Betreuung verantwortliche Person bezeichnen und von einem ärztlichen Attest begleitet sein, das sich über das Ausmass der Pflegebedürftigkeit äussert.
2. Ist die pflegebedürftige Person noch nicht 16 Jahre alt, so muss das ärztliche Attest von einer Kinderärztin oder einem Kinderarzt stammen.
3. Liegt bereits eine Verfügung oder ein Attest der IV vor, so kann darauf abgestellt werden.