329.110
CH-BS
§ 4 Verordnung betreffend Beiträge an die unentgeltliche Pflege und Betreuung von dauernd pflegebedürftigen Personen zu Hause (Pflegebeitragsverordnung) - Antrag
§ 4 Pflegebeitragsverordnung · Antrag
1. Antragsberechtigt ist die pflegebedürftige Person bzw. ihre gesetzliche Vertretung oder die für die Pflege oder die Betreuung verantwortliche Person.
2. Der Antrag ist zu richten
a) in der Stadt Basel bei minderjährigen Personen an das Erziehungsdepartement und bei volljährigen Personen an das Gesundheitsdepartement;
b) in den Gemeinden Bettingen und Riehen an die Gemeindeverwaltung.
3. Es sind die bei den genannten Stellen erhältlichen amtlichen Formulare zu verwenden.