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329.110 CH-BS

§ 3 Verordnung betreffend Beiträge an die unentgeltliche Pflege und Betreuung von dauernd pflegebedürftigen Personen zu Hause (Pflegebeitragsverordnung) - Entstehung des Anspruchs

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§ 3 Pflegebeitragsverordnung · Entstehung des Anspruchs

1. Der Anspruch entsteht nach Ablauf einer Karenzfrist von 60 Tagen nach Einreichung des Antrags. Die Pflegebedürftigkeit muss während dieser Frist ununterbrochen bestanden haben, und die entsprechende Pflege oder Betreuung muss erbracht worden sein.

2. Die Pflegebeiträge werden rückwirkend ab Datum des Eingangs des Antrags ausbezahlt.

3. Der Anspruch entsteht frühestens mit Vollendung des 3. Altersjahrs.

4. Die pflegebedürftige Person muss seit mindestens einem Jahr Wohnsitz im Kanton haben.

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