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329.110 CH-BS

§ 2 Verordnung betreffend Beiträge an die unentgeltliche Pflege und Betreuung von dauernd pflegebedürftigen Personen zu Hause (Pflegebeitragsverordnung) - Beitragsvoraussetzungen

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§ 2 Pflegebeitragsverordnung · Beitragsvoraussetzungen

1. Der Aufwand muss die altersgemäss übliche Betreuung und Pflege um mehr als 60 Minuten pro Tag übersteigen und der Vermeidung eines Aufenthalts in einer stationären Einrichtung oder in einem Spital dienen. Er muss unentgeltlich erbracht werden.

2. Die Pflege muss mindestens zwei der nachstehenden Lebensaktivitäten umfassen

a) An- und Auskleiden;

b) Aufsitzen, Aufstehen, Zubettgehen;

c) Nahrungsaufnahme;

d) tägliche Körperpflege;

e) Baden;

f) Toilettenbenützung;

g) Fortbewegen im Hause;

h) Aktivitäten zur Erhaltung der Mobilität.

3. Bedarf eine pflegebedürftige Person aus medizinischen Gründen der ständigen Überwachung, so können Pflegebeiträge auch dann ausgerichtet werden, wenn die direkten Hilfeleistungen gemäss Abs. 2 einen Aufwand von weniger als 60 Minuten pro Tag verursachen.

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