329.110
CH-BS
§ 12 Verordnung betreffend Beiträge an die unentgeltliche Pflege und Betreuung von dauernd pflegebedürftigen Personen zu Hause (Pflegebeitragsverordnung) - Zuständigkeit der Gemeinden Bettingen und Riehen
§ 12 Pflegebeitragsverordnung · Zuständigkeit der Gemeinden Bettingen und Riehen
1. Die Gemeinden Bettingen und Riehen tragen die Kosten für die auf ihrem Gebiet ausgerichteten Pflegebeiträge. Sie bezeichnen die zuständigen Stellen und regeln das Verfahren.