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329.110 CH-BS

§ 11 Verordnung betreffend Beiträge an die unentgeltliche Pflege und Betreuung von dauernd pflegebedürftigen Personen zu Hause (Pflegebeitragsverordnung) - Abrechnung

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§ 11 Pflegebeitragsverordnung · Abrechnung

1. Der zuständigen Stelle gemäss § 4 Abs. 2 ist je auf Ende eines Trimesters (30. April, 31. August, 31. Dezember) eine Aufstellung über die geleisteten Pflegetage zuzustellen.

2. Es sind die von den zuständigen Stellen zur Verfügung gestellten amtlichen Formulare zu verwenden.

3. Handlungsfähige Pflegebedürftige visieren die Aufstellung.

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