329.110
CH-BS
§ 10 Verordnung betreffend Beiträge an die unentgeltliche Pflege und Betreuung von dauernd pflegebedürftigen Personen zu Hause (Pflegebeitragsverordnung) - Mitwirkungspflicht, Meldepflicht, Rückerstattung
§ 10 Pflegebeitragsverordnung · Mitwirkungspflicht, Meldepflicht, Rückerstattung
1. Die oder der Anspruchsberechtigte muss das Vorliegen der Beitragsvoraussetzungen auf Verlangen jederzeit nachweisen können und zur Abklärung der Verhältnisse, insbesondere zu Hausbesuchen, Hand bieten.
2. Verändern sich die Verhältnisse der pflegebedürftigen Person wesentlich, insbesondere durch Besserung des Gesundheitszustands, Ausrichtung von Versicherungsleistungen oder Eintritt in eine Institution, so ist dies der verfügenden Stelle umgehend zu melden.
3. Der Anspruch auf Pflegebeiträge wird ab Eintritt der Veränderung in den Anspruchsvoraussetzungen unterbrochen oder aufgehoben. Zu viel entrichtete Beiträge sind zurückzuerstatten.