Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
329.110 CH-BS

§ 1 Verordnung betreffend Beiträge an die unentgeltliche Pflege und Betreuung von dauernd pflegebedürftigen Personen zu Hause (Pflegebeitragsverordnung) - Grundsatz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Pflegebeitragsverordnung · Grundsatz

1. An den tatsächlich erbrachten und notwendigen Aufwand der Pflege und Betreuung von dauernd pflegebedürftigen Personen zu Hause durch Angehörige oder Dritte werden gemäss § 10 GesG und den Bestimmungen dieser Verordnung Beiträge ausgerichtet.

Verordnung betreffend Beiträge an die unentgeltliche Pflege und Betreuung von dauernd pflegebedürftigen Personen zu Hause (Pflegebeitragsverordnung) - Grundsatz § 2 Pflegebeitragsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →